AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die aktuellen AGB von Wind Repair Service – Ihr Ausbeulprofi in Jülich

1. Auftragserteilung

1.1.  Der vertragliche Leistungsumfang wird durch  den Auftrags- schein oder in  einem Bestätigungsschreiben festgelegt. Dies gilt auch für eventuell verbindliche Fertigstellungstermine. Diese müs- sen  durch  den Auftragnehmer  ausdrücklich  schriftlich  bestätigt werden.

1.2.  Der  Auftraggeber  erhält  eine  Durchschrift  des  Auftragsscheins/Bestätigungsschreibens.

1.3. In der Rechnung werden Preise für jede technisch in sich ab- geschlossene  Arbeitsleistung sowie für Ersatzteile  und Materiali- en jeweils gesondert ausgewiesen. Sollte  der  Auftraggeber  die Abholung oder Zustellung  des  Auf- tragsgegenstandes wünschen,  erfolgt  dies  auf  seine  Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

1.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

1.5. Der Auftragnehmer wird ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

2. Preisangaben

2.1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragneh- mer im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben die Preise, die bei der Durchführung  des Auftrages voraussichtlich  zum Ansatz kommen.

2.2. Allein schriftliche Preisangaben sind verbindlich. Der Auftrag- nehmer ist an einen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wo- chen nach seiner Bekanntgabe gebunden.

Die  zur  Abgabe  eines  Kostenvoranschlages  erbrachten  Leistungen können dem  Auftraggeber  berechnet werden,  wenn  dies zuvor  aus- drücklich vereinbart ist. Wird  aufgrund des  Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für  den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung  des  Auftrages  nur  mit  Zustimmung  des  Auftraggebers überschritten werden.  Eine  telefonische  Zustimmung  des  Auftragge- bers genügt und ist bindend.

3. Ausführungsfrist

3.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen schriftlich als verbind- lich  bezeichneten  Fertigstellungstermin einzuhalten.  Ändert  oder  er- weitert sich  der  Auftragsumfang gegenüber  dem ursprünglichen Auf- trag, entfällt ohne ausdrücklichen Hinweis von Seiten des Auftragneh- mers die Verbindlichkeit des ursprünglich vereinbarten Fertigstellungs- termins. Der Auftragnehmer zeigt unverzüglich einen neuen Fertigstel- lungstermin an.

3.2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen einen schriftlich verbindlich zugesagten  Fertigstellungstermin länger  als  24  Stunden  schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftragge- ber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hier- für gültigen Bedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme  eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder  Mietfahrzeug  nach Meldung der Fertigstellung des Auf- tragsgegenstandes unverzüglich  zurückzugeben. Ein  weitergehender Verzugsschadensersatz wird ausgeschlossen, außer in Fällen von Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende  Unmöglichkeit  der  Leistung verantwortlich,  es  sei  denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

3.3. Hält der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder  Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht ein, besteht aufgrund hierdurch  bedingter Verzögerungen keine Verpflich- tung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Dauer der tat- sächlichen Inanspruchnahme  eines Mietfahrzeuges.  Der  Auftragneh- mer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

3.4.   Mietwagenkosten   sind  nur  auf  Rechnungsnachweis   inklusive Mehrwertsteuer  zu erstatten, anderenfalls  kann ein Ausgleich nur auf Basis eines Nettobetrages erfolgen.

4. Übergabe/Abnahme

4.1. Die Abnahme der vertraglichen Leistung durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes verein- bart ist.

4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand inner- halb von einer Woche nach Zugang der Fertigstellungsanzeige abzu- holen. Nach  Wahl  des  Auftragnehmers  gilt dies auch  bei  Aushändi- gung oder Übersendung der Rechnung. Bei Reparaturarbeiten, die in- nerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt  sich die Frist zur Abholung auf zwei Arbeitstage.

4.3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Auf- bewahrungsgebühr berechnen.  Diese  wird  mit 10,00 Euro  pro  Werktag festgelegt. Die Gefahr  der Aufbewahrung geht zu Lasten des Auftrag- gebers.

5. Zahlung

5.1. Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme bzw. Übergabe  des Repa- raturgegenstandes in bar fällig, spätestens  jedoch innerhalb einer Wo- che  nach  Fertigstellungsanzeige  und  Aushändigung  oder Übersen- dung der Rechnung.

5.2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbe- stritten ist oder ein rechtskräftiger  Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungs- recht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.

6. Erweitertes Pfandrecht

6.1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auf- trag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in sei- nen Besitz gelangten Gegenständen zu.


 

6.2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher  durchgeführten  Arbeiten, Ersatzteillieferungen  oder  sonstigen Leistungen geltend  gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsge- genstand in Zusammenhang stehen.

6.3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung - soweit ein Verbraucher  beteiligt ist - gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten  sind oder  ein rechtskräftiger  Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

7. Haftung

7.1. Ansprüche des  Auftraggebers wegen Sachmängeln  verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auf- traggeber den  Auftragsgegenstand trotz  Kenntnis  eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Ab- nahme vorbehält und im Rahmen der Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7.2.  Ist  der  Auftraggeber  eine  juristische  Person  des  öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unterneh- mer, der bei Abschluss  eines Vertrages bei Ausübung seiner gewer- blichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren An- sprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ab- nahme.

7.3. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber bei dem Auftragnehmer  geltend zu machen; mündliche Anzeigen des Auftrag- gebers bedürfen zur formwirksamen Anmeldung einer schriftlichen Be- stätigung des Auftragnehmers über den Eingang der Mängelanzeige. Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsun- fähig, kann sich der Auftraggeber (nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers) an dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst  gelegenen  dienstbereiten KFZ-Meisterbetrieb  wenden,  wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km von dem Geschäftssitz  des Auftragnehmers entfernt befindet. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

7.4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen  Bestimmungen für einen Schaden  aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesund- heit verletzt wurden, beschränkt. Die  Haftung  besteht nur bei Verlet- zung vertragswesentlicher  Pflichten  und ist auf  den  bei  Vertragsab- schluss  vorhersehbaren   typischen   Schaden   begrenzt.  Soweit  der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadens- fall  abgeschlossene  Versicherung gedeckt  ist, haftet  der Auftragneh- mer nur für  etwaige  damit verbundene Nachteile  des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien  oder  Zinsnachteile  bis zur  Scha- denregulierung durch die Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (z.B. Sparbücher, Scheckhefte),  Scheck-  und Kreditkarten, Kostbarkeiten oder  anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

7.5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt ei- ne etwaige  Haftung für arglistiges Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme  einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

7.6. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Ver- treter,  Erfüllungsgehilfen  und  Betriebsangehörigen  des  Auftragneh- mers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

8. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile etc. nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

9. Schiedsgutachterverfahren

9.1. Bei Streitigkeiten aus einem Auftrag kann der Auftraggeber oder der  Auftragnehmer  die  Schiedsstelle des  Kraftfahrzeughandwerkes- oder Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kennt- nis des Streitpunktes erfolgen.

9.2.  Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

9.3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung  für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

9.4. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg bestritten ist.

9.5. Das Verfahren vor der Schiedsstelle  richtet sich nach deren Ge- schäfts- und Verfahrensordnung. Dies gilt insbesondere auch für anfal- lende Verfahrenskosten der Schiedsstelle.

10. Gerichtsstandsvereinbarung

10.1. Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird vereinbart, dass die Werkstatt, in der die Arbeiten ausgeführt  werden, als Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO angesehen wird.

10.2.  Ist  der  Auftraggeber  eine  juristische  Person  des  öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unterneh- mer, der den Abschluss eines Vertrages in Ausübung seiner gewerbli- chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so wird der Sitz der Werkstatt als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Im Zweifel gilt der Gerichtsstand Jülich.

10.3. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des Auftraggebers auch dann,  wenn  der  Auftraggeber  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  in Deutschland hat  und/oder  nach  Vertragsabschluss  seinen  Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus  Jülich heraus verlegt oder sei- nen  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  zum  Zeitpunkt  der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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